SATZUNG DES BLINDEN- UND SEHBEHINDERTENVEREINS DÜSSELDORF E. V.
Inhaltsverzeichnis:
§ 1: Name und Sitz des Vereins
§ 2: Zweck des Vereins
§ 3: Sicherung der Gemeinnützigkeit
§ 4: Zusammensetzung des Vereins
§ 5: Rechte und Pflichten
§ 6: Austritt/Ausschluss
§ 7: Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
§ 8: Geschäftsjahr
§ 9: Organe des Vereins
§ 10: Die Generalversammlung
§ 11: Die Jahreshauptversammlung
§ 12: Der Vorstand
§ 13: Anträge
§ 14: Niederschriften
§ 15: Kassenprüfer
§ 16: Kosten
§ 17: Auflösung des Vereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen "Blinden- und Sehbehindertenverein Düsseldorf e. V.". Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist beim dortigen Amtsgericht unter der Nummer VR 3194 in das Vereinsregister eingetragen. Er ist ordentliches Mitglied des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Nordrhein e. V., der Mitglied des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes und des paritätischen Wohlfahrtsverbandes ist.
§ 2 Zweck des Vereins:
(1) Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe blinder, sehbehinderter und von Blindheit bedrohter Menschen sowie die selbstlose Unterstützung (z.B. durch Hilfsmittelzuschüsse) der vorgenannten Menschen, die infolge ihres körperlichen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Der Verein vertritt als Selbsthilfeorganisation die Interessen der vorgenannten Personen. Des Weiteren ist er für diesen Personen-kreis in den Bereichen Patientenvertretung und Patientenberatung tätig. Er arbeitet hierbei mit anderen Institutionen zusammen.
(2) Aufgaben des Blinden- und Sehbehindertenvereins Düsseldorf e.V. sind die Erhaltung und Verbesserung der sozialen Stellung der blinden, sehbehinderten und von Blindheit bedrohten Menschen, die Förderung ihrer Selbstbestimmung und ihrer gleichwertigen Teilhabe und Mitwirkung am Leben in der Gesellschaft, die Erhaltung und Verbesserung ihrer medizinIschen Versorgung. Beratung und Information. Der Kontakt und Austausch der Betroffenen und Mitglieder untereinander werden vom Verein besonders gefördert.
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Ein Mitglied darf nicht gegenüber anderen Förderberechtigten benachteiligt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Mit Zustimmung der Jahreshauptversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes und anderen, besonders beauftragten Personen eine pauschale Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben gewährt werden (Ehrenamtspauschale).
(4) Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen, konfessionellen und weltanschaulichen Betätigung.
§ 4 Zusammensetzung des Vereins
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.
(2) Als ordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:
1. Blinde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
2. Sehbehinderte mit maximal 3/10 Sehvermögen auf dem besseren Auge mit Korrektur.
3. Personen im Sinne des § 12 Absatz 1, letzter Satz, erster Halbsatz.
Die Mitglieder sollen grundsätzlich in Düsseldorf ansässig sein. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung ist Einspruch bei der nächsten Jahreshauptversammlung möglich. Die Aufnahme in den Verein wird mit dem Monat der Antragstellung wirksam. Tritt ein ordentliches Mitglied in der zweiten Hälfte eines Jahres in den Verein ein, so ist nur der halbe Jahresbeitrag zu zahlen.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen von der Jahreshauptversammlung ernannt werden, die sich um den Verein oder um die allgemeine Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe in besonderer Weise verdient gemacht haben.
(4) Fördernde Mitglieder können solche Personen oder Personengruppen und Institutionen werden, die sich zur regelmäßigen Zahlung eines Beitrages oder zu einer Hilfeleistung verpflichten. Die Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand. Die fördernden Mitglieder werden über die Vereinstätigkeit durch Jahresberichte informiert.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Hilfe und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt für diejenigen Ehrenmitglieder, die aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder ernannt worden sind.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand die für die Vereinsarbeit nötigen Auskünfte zu erteilen, die dem Datenschutz unterliegen (vgl. § 7). Ordentliche Mitglieder haben jährlich einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe spätestens in einer Jahreshauptversammlung des Vorjahres festgelegt wird.
(3) Der Jahresbeitrag ist spätestens bis 31. März des laufenden Jahres zu zahlen.
§ 6 Austritt/Ausschluss
(1) Ein ordentliches Mitglied kann seinen Austritt dem Vorstand gegenüber zu Protokoll geben oder schriftlich zum Jahresende erklären.
(2) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnungen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Belange des Vereins gröblich verletzt. Der Beitrag für das laufende Jahr ist noch zu zahlen. Gegen den Ausschluss kann bei der Jahreshauptversammlung Einspruch eingelegt werden.
§ 7 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und entsprechend des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten seiner Mitglieder.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten bei Austritt.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Die Generalversammlung,
2. die Jahreshauptversammlung,
3. der Vorstand.
§ 10 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über:
- Änderung der Vereinssatzung
- Auflösung des Vereins.
(2) Die Generalversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
(3) Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder mit je einer Stimme.
(4) Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung hat spätestens 21Tage vorher unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung und den zu beschließenden Unterlagen zu erfolgen.
(5) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zu Beginn der Ver-sammlung ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
(6) Ist die Bestimmung des Abs. 5 nicht erfüllt, muss unter Mitteilung einer Tagesordnung zu einer neuen Generalversammlung eingeladen werden. Nunmehr ist ein Beschluss ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder gültig. Auf diese Bestimmung muss in der erneuten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
(7) Eine Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dieses von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(8) Zu einem Beschluss auf Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln und zu einem Beschluss auf Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 11 Die Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
(2) Eine Jahreshauptversammlung sollte vom Vorstand grundsätzlich bis zum 31.03. eines Jahres einberufen werden. Die Einladung hat spätestens 14 Tage vorher unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Eine Sitzung der Jahreshauptversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn sie mindestens von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(3) Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben je eine Stimme. Die Vorstandsmitglieder sind bei Abstimmungen zu den Punkten 1, 2 und 4 des Abs. 6 nicht stimmberechtigt.
(4) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
(5) Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
(6) Die Jahreshauptversammlung legt die Richtlinien der Vereinsarbeit fest; sie ist an die Beschlüsse der Generalversammlung gebunden. Die Jahreshauptversammlung nimmt nach Aussprache den Jahresabschluss, sowie den Kassen-, Kassenprüfungs- und den Jahresbericht entgegen.
Sie entscheidet über:
1. Die Entlastung des Vorstandes,
2. Beschwerden, die sich gegen die Tätigkeit des Vorstandes richten,
3. die Wahl des Vorstands nach Ablauf der Amtszeit gemäß § 12 Abs. 1,
4. die Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen für ein Jahr,
5. die Festsetzung des Jahresbeitrages ab dem kommenden Jahr,
6. die Wahl der Nachfolger / Nachfolgerinnen bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern,
7. den Einspruch eines ordentlichen Mitgliedes,
8. die Benennung von Vertretern in Stiftungen,
9. die Gewährung und Höhe von Aufwandsentschädigungen von Vorstandsmitgliedern und anderen beauftragten Personen des Vereins.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- der/dem ersten Vorsitzenden
- der/dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter/in)
- der/dem ersten Schriftführer/in
- der/dem zweiten Schriftführer/in
- der/dem ersten Kassierer/in
- der/dem zweiten Kassierer/in
- und bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen.
In den Vorstand können nur geschäftsfähige, ordentliche Mitglieder gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss blind im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sein. Gleiches gilt für eine/einen der beiden Vorsitzenden. Zur/zum 1. oder 2. Vorsitzenden können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die dem Verein seit mindestens 2 Jahren angehören. Zur/zum 1. oder 2. Kassierer/in können auch sehende Personen gewählt werden; sie müssen Mitglied des Vereins sein, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.
(2) Die/der erste oder im Verhinderungsfall zweite Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der Verhinderungsfall muss nach außen nicht nachgewiesen werden. Rechtsgeschäfte, die nicht durch die routinemäßige Vereinsverwaltung bedingt sind sowie Dauerrechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist grundsätzlich an die Beschlüsse der General- und Jahreshauptversammlung gebunden. Über unerhebliche und rein redaktionelle Satzungsänderungen darf der Vorstand ohne Beschluss der General- oder Hauptversammlung entscheiden.
(4) Der Vorstand entscheidet in seinen Sitzungen mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(5) Der Vorstand wird für vier Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Zeit, für welche es gewählt ist, aus dem Amt aus, so beruft der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Jahres-hauptversammlung einen kommissarischen Nachfolger. Die Jahreshauptversammlung entscheidet über die endgültige Nachfolge durch Wahl. Fällt die Jahreshauptversammlung nicht mit dem Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds zusammen, so erfolgt die Wahl des Nachfolgers nur für die restliche Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen.
§ 13 Anträge
(1) Anträge an die Vereinsorgane können von ordentlichen Mitgliedern und von Ehrenmitgliedern gestellt werden.
(2) Anträge an die General- und Jahreshauptversammlung sind spätestens acht Tage vor der entsprechenden Organsitzung bei der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu stellen und zu begründen. Über die Behandlung später eingehender Anträge entscheidet das jeweilige Vereinsorgan.
§ 14 Niederschriften
(1) Von den Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer/der Protokollführerin und vom Sitzungsleiter/der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen sind. Sie sind für fünf Jahre zu archivieren.
(2) Über die Genehmigung der Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Vereinsorgans abzustimmen.
§ 15 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen haben den Jahresabschluss hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit zu prüfen und hierüber der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen. Für die sachliche Prüfung können bis zu zwei ordentliche Mitglieder von der Jahreshauptversammlung gewählt werden.
§ 16 Kosten
Auslagen für die Tätigkeit des Vorstands und Vereinstätigkeiten von Personen, die vom Vorstand mit Vereinsaufgaben betraut werden, trägt der Verein.
§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke für blinde, sehbehinderte und von Blindheit bedrohte Menschen in Düsseldorf zu verwenden hat .